Diverse Unterstützungsmöglichkeiten

Individuelle Unterstützung zu finden, ist für alle sehr wichtig. Informieren Sie sich genau, bevor Sie IV-Leistungen beantragen. Unsere Beratungsstelle unterstützt ads-Mitglieder dabei.


Unterstützungsmöglichkeiten

«Wie kann einer Person aus dem Autismus-Spektrum optimal geholfen werden?» ist für Eltern und die Betroffenen die wichtigste und gleichzeitig schwierigste Frage.

Für Kinder
 
«Wie kann mein Kind optimal unterstützt werden?» - diese Frage stellt sich für die Eltern gleich nach der Diagnose.
 
Die Wahl der richtigen Fördermassnahmen ist immer vom Alter und Entwicklungsstand des Kindes und der Schwere der autistischen Symptome abhängig. Bei jungen Kindern mit frühkindlichem Autismus sind intensive verhaltenstherapeutische Programme am besten untersucht. Andere intensive Früh-förderungen sind eher spieltherapeutisch orientiert. Alle Programme haben eine klare Struktur, es wird täglich mehrere Stunden mit dem Kind 1:1 gearbeitet. Damit soll die Entwicklung des Kindes möglichst breit gefördert werden.
 
Da die Finanzierung solcher Programme in der Schweiz bisher nicht gesichert ist, wird leider nur ein Teil der betroffenen Familien unterstützt. Bei vielen Kindern steht deshalb die heilpädagogische Früherziehung im Vordergrund. Hinzu kommen je nach Bedürfnissen des Kindes: Logopädie, Ergotherapie und/oder Psychomotoriktherapie.

Für Jugendliche und Erwachsene
 
Ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene wollen in erster Linie ihre sozialen Kompetenzen verbessern. Das soll ihnen helfen, das Denken und Fühlen ihrer Mitmenschen besser zu verstehen und sich in Gruppen besser zurechtzufinden. Ausserdem können sie lernen, Strategien zur Bewältigung schwieriger Alltagsituationen zu entwickeln. Viele dieser Ziele können am besten in Gruppen erlernt werden. Dort erleben Betroffene auch, dass sie mit ihren Problemen nicht allein sind.

Es kann aber nicht nur darum gehen, betroffene Kinder, Jugendliche oder Erwachsene «fit für ihre Umwelt» zu machen.
 
Die Menschen in ihrem Umfeld müssen sich Autismus-Wissen aneignen, um die Welt der Betroffenen zu Hause, in der Schule oder am Arbeitsplatz Autismus-gerecht zu gestalten. So können die Menschen mit ASS ihre Stärken besser einsetzen und werden durch ihre Schwächen weniger beeinträchtigt.
 
Während der Aus- und Weiterbildung haben autistische Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Form eines Nachteilsausgleichs Anspruch auf Anpassungen. In der Berufsausbildung oder am Arbeitsplatz bietet die IV berufliche Eingliederung und Unterstützungsmassnahmen an, so zum Beispiel in Form von Coaches, die Betroffene unterstützen und Arbeitgeber beraten.

Wichtig ist
 
Für betroffene Kinder, Jugendliche und Erwachsene müssen autismusspezifische und auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Unterstützungs- und/ oder Fördermassnahmen eingesetzt werden. Von gezielten Programmen profitieren nicht nur Kinder mit Autismus, auch Jugendliche und erwachsene Menschen mit Autismus können grossen Nutzen, zum Beispiel aus Sozialtrainings oder Ergotherapie, ziehen.

  • sich bei Fachpersonen Rat und Unterstützung holen
  • Kontakt zu anderen betroffenen Familien suchen
  • die Stärken der Betroffenen erkennen, wertschätzen und fördern
  • Therapien, Sozialtrainings und Unterstützungsmassnahmen suchen, die auf die Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten sind
  • ruhige «Zonen» schaffen, in die sich Betroffene zurückziehen können
  • Geduld haben, weil die Betroffenen mehr Zeit benötigen, um sich auszudrücken
  • versuchen, die eigenwilligen Denkvorgänge und Reaktionen zu verstehen und einfühlsam damit umzugehen
  • die Betroffenen zum Mitmachen und Mitkommen motivieren, auch wenn diese vielleicht lieber zu Hause bleiben würden
  • Veränderungen und Übergänge sorgfältig planen, genau erklären und möglichst schrittweise umsetzen
  • eine Schule und später einen Ausbildungsplatz finden, wo die Betroffenen gezielt unterstützt werden
  • dafür sorgen, dass Betreuungspersonen, Lehrkräfte, Fachleute, Behörden und andere Beteiligte möglichst gut informiert sind und zusammenarbeiten
  • Berufsberater/innen suchen, die über Autismus Bescheid wissen
  • dabei helfen, eine den speziellen Interessen und Begabungen angepasste Arbeit zu finden
  • am Arbeitsplatz eine Bezugsperson suchen, welche die Eigenheiten der Person mit ASS kennt und ihn/sie bei Schwierigkeiten unterstützt
  • eine Wohnform finden, die Selbständigkeit ermöglicht und in der Hilfestellung angeboten wird.
  • dabei helfen, Freizeitbeschäftigungen zu finden, die den Betroffenen entsprechen und sie mit anderen Menschen zusammenbringen
  • auf die Bedürfnisse der betroffenen Menschen achten und für ein autismusfreundliches Umfeld sorgen

Seht mich in erster Linie als Mensch und nicht als Autist/in
 
Autismus ist zwar ein Teil von mir, es ist aber nicht alles, was ich bin. Wenn ich spüre, dass man mir etwas nicht zutraut, kann ich es auch nicht versuchen.

Unterscheidet zwischen «ich will nicht» und «ich kann nicht»
 
Es ist nicht so, dass ich nicht auf Anweisungen hören will – ich kann sie oft nicht verstehen. Kommt zu mir und sagt klar, was ihr wollt. Nur so kann ich euch verstehen.

Vermeidet mehrdeutige Aussagen
 
Ich nehme alles wörtlich. Sprichwörter, Wortspiele, Anspielungen oder Ironie verstehe ich nicht.

Hört mir zu, ich versuche zu kommunizieren
 
Es ist schwierig für mich zu sagen, was ich brauche, wenn ich meine Gefühle nicht beschreiben kann. Ich bin hungrig, traurig oder verängstigt und kann die richtigen Worte dafür nicht finden. Achtet auf meine Körpersprache – die Zeichen, was mit mir los ist, sind oft sichtbar, versucht sie zu erkennen und zu verstehen.

Verwendet Zeichnungen, zeigt mir Beispiele – ich bin ein visueller Mensch
 
Zeigt mir, wie ich etwas machen soll, anstatt es zu beschreiben. Visuelle Unterstützung hilft mir weiter.

Konzentriert euch auf das, was ich kann – und nicht auf das, was ich nicht kann
 
Wenn ich ständig das Gefühl habe, dass ich nicht gut genug bin, vermeide ich es, etwas Neues kennen zu lernen. Sucht meine Stärken und denkt daran: Es gibt mehr als einen Weg, etwas zu erreichen.

Helft mir bei sozialen Interaktionen
 
Erklärt mir, wie ich mit anderen Kindern spielen kann oder wie man als Jugendlicher oder Erwachsener ein Gespräch beginnt. Ermutigt mich, auf andere zuzugehen.

Habt Geduld
 
Begleitet mich durch mein Leben und entdeckt mit mir zusammen, wie weit ich kommen kann.

Findet heraus, was meine «Ausraster» verursacht
 
Findet heraus, was meine «Ausraster» verursacht Wenn die Belastungen für mich zu gross werden, habe ich einen Zusammenbruch oder kann heftig reagieren. Findet mit mir zusammen heraus, was die Ursachen sind und wie man solche Situationen vermeiden kann. Oft verstehe ich etwas nicht genau und bekomme Angst. Weil ich mich nicht gut ausdrücken kann, kommt vielleicht eine so heftige Reaktion. Aber auch Schmerzen, bestimmte Geräusche, Gerüche oder auch Berührungen können einen Ausbruch verursachen.

Akzeptiert und mögt mich so, wie ich bin
 
Denkt daran, dass ich nicht gewählt habe, aus dem Autismus-Spektrum zu sein. Es ist mir passiert und nicht euch. Ohne eure Unterstützung sind meine Chancen auf ein erfolgreiches Leben kleiner. Mit eurer Hilfe sind meine Chancen auf ein unabhängiges, erfolgreiches Leben viel grösser, als ihr vielleicht jemals gedacht habt.

übernommen von Ellen Notbohm, «10 things a child with autism wishes you knew», 2012

ads unterstützt allgemein in Form von Kurzberatungen auf der Geschäftsstelle und seine Mitglieder in längeren, individuellen Beratungsgesprächen durch die Beratungsstellen-Mitarbeitenden.

Geschäftsstelle

Verfasserin: Claudia Bretscher, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Schweiz

aktualisiert am 15.08.2019

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für minderjährige Schweizer Bürger und minderjährige Familienangehörige von in der Schweiz erwerbstätigen EU-Bürgern. Für andere Ausländer gelten z. T. strengere Anspruchsvoraussetzungen. Es wird empfohlen, sich bei einer spezialisierten Beratungsstelle zu erkundigen.

Für Kinder mit Autismus können folgende Leistungen der IV in Anspruch genommen werden:

  • Medizinische Massnahmen
  • Reisekosten
  • Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
  • Berufliche Massnahmen
  • Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag
  • Hilfsmittel

Wer eine Leistung der IV beanspruchen will, muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Legitimiert zur Anmeldung sind in erster Linie die gesetzlichen Vertreter, nötigenfalls auch Behörden oder Dritte, welche das Kind regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
Für die Hilflosenentschädigung (inkl. eines allfälligen Intensivpflegezuschlags) führt die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle durch.

Medizinische Massnahmen
 
Ist der Autismus als Geburtsgebrechen anerkannt, übernimmt die IV alle zur notwendigen Behandlung erforderlichen ambulanten und stationären Behandlungen durch einen Arzt und durch medizinische Hilfspersonen (auf ärztliche Anordnung hin), soweit die Behandlung medizinisch indiziert, wissenschaftlich anerkannt und der therapeutische Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise angestrebt wird.
 
In den übrigen Fällen kommt die IV nur ausnahmsweise für die medizinische Behandlung auf. Die Behandlung muss geeignet sein, die künftige Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
 
Der Anspruch auf allfällige medizinische Massnahmen besteht nur bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs.

Reisekosten
 
Die notwendigen Reisekosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen) werden von der IV übernommen. Soweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, werden deren Kosten vergütet, andernfalls werden die effektiven Kosten von Taxi oder Privatauto (45 Rappen pro Kilometer) vergütet. Auch die Fahrauslagen für eine notwendige Begleitperson werden vergütet.
 
Zudem wird ein Zehrgeld ausgerichtet von Fr. 11.50 bei einer Abwesenheit von fünf bis acht Stunden vom Wohnort, von Fr. 19.– bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und von Fr. 37.50 für auswärtiges Übernachten.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
 
Anspruch haben Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von eigentlichen beruflichen Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) geschaffen werden können. Die Fähigkeit, eine Präsenzzeit von mind. zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche zu leisten, muss gegeben sein. Die Massnahmen zielen insbesondere auf Menschen mit einer psychischen Behinderung.

Berufliche Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung)
 
Unter den verschiedenen beruflichen Massnahmen der IV stehen für minderjährige Personen die Berufsberatung und die erstmalige berufliche Eingliederung im Vordergrund.
 
Berufsberatung: Wer invaliditätsbedingt in der Berufswahl oder in der bisherigen Tätigkeit behindert ist und daher auf eine spezialisierte Beratung angewiesen ist, hat Anspruch auf Berufsberatung. Sie beinhaltet Beratungsgespräche sowie die Abklärung von Eignung und Neigungen und der beruflichen Möglichkeiten. Sofern notwendig können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen wie z.B. Arbeitsversuche in der freien Wirtschaft oder in spezialisierten Institutionen durchgeführt werden.

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation
 
Sie bezwecken die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit und das Einüben sozialer Grundfertigkeiten. Die Massnahmen sind grundsätzlich auf die Dauer von insgesamt einem Jahr beschränkt. Sie können in spezialisierten Institutionen oder an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt werden. Im zweiten Fall unterstützt die IV den Arbeitgeber, wobei die IV ihm für seine Bemühungen bis max. Fr. 100.– pro Tag ausrichten kann.

Beschäftigungsmassnahmen
 
Sie bezwecken die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt, um zu verhindern, dass die Eingliederungsfähigkeit während der Wartezeit verloren geht. Bei Beschäftigungsmassnahmen in der freien Wirtschaft können die Arbeitgeber wie bei der sozialberuflichen Rehabilitation entschädigt werden.

Erstmalige berufliche Ausbildung
 
Versicherte, die ihre schulische Ausbildung abgeschlossen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund ihrer Behinderung invaliditätsbedingt Mehrkosten entstehen (z.B. Transportkosten; Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist) haben Anspruch auf Vergütung dieser Mehrkosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten und der Behinderung angepasst ist. Die IV übernimmt nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, da in der Schweiz die Erstausbildung grundsätzlich auf eigene Kosten absolviert wird.

Hilflosenentschädigung
 
Dies ist eine finanzielle Leistung der IV, wenn jemand wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewisse alltägliche Verrichtungen nicht mehr selbst erledigen kann. Sie dient der teilweisen Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Grundpflege Behinderter. Der Anspruch entsteht erst, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen ein Jahr angedauert hat. Bei Kindern, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht er ohne Wartezeit, wenn die Hilflosigkeit voraussichtlich mehr als 12 Monate andauern wird.

Bemessung
 
Die Hilfsbedürftigkeit muss behinderungsbedingt und nicht altersbedingt sein. Massgebend ist, ob in den folgenden Lebensbereichen eine Dritthilfe nötig ist:

  • Ankleiden, Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen, Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft
  • Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme

Als leicht hilflos gilt, wer in mindestens zwei Bereichen regelmässig auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist oder dauernd persönlich überwacht werden muss. Als mittelschwer hilflos gilt, wer in mindestens vier Bereichen regelmässiger Dritthilfe bedarf oder wer in mindestens zwei Bereichen Hilfe braucht und zusätzlich dauernd persönlich überwacht werden muss. Als schwer hilflos gilt, wer in sämtlichen Bereichen regelmässiger Dritthilfe bedarf.

Höhe
 
Die Hilflosenentschädigung wird nur für Minderjährige ausgerichtet, die zu Hause wohnen. Minderjährige, die in einem Heim wohnen, erhalten seit dem 1.1.2012 keine Hilflosenentschädigung mehr. Bei stationärem Aufenthalt in einer Institution zulasten der IV zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder während eines Aufenthalts in einer Heilanstalt auf Kosten der Kranken- oder Unfallversicherung entfällt der Anspruch. Die Hilflosenentschädigung wird pro Tag berechnet und ausgerichtet. Sie ist eine Pauschale. Hält sich ein Kind in einem Heim auf, erhält es nur für die Tage, an welchen es zu Hause übernachtet, eine Hilflosenentschädigung inklusive eines allfälligen Intensivpflegezuschlags (IPZ).

Entschädigung zu Hause (pro Tag)

  • bei leichter Hilflosigkeit * Fr. 15.80
  • bei mittlerer Hilflosigkeit * Fr. 39.50
  • bei schwerer Hilflosigkeit * Fr. 63.20

Ist ein Kind zusätzlich auf eine intensive Betreuung angewiesen, so wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag (IPZ) ausgerichtet. Dieser ist – wie die Hilflosenentschädigung – eine Pauschale und wird ebenfalls pro Tag berechnet. Kein Anspruch auf einen IPZ besteht während eines Heimaufenthaltes. Der Intensivpflegezuschlag richtet sich nach dem Mehrbedarf an Betreuung, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist. Er wird für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet und beträgt bei einem Betreuungsaufwand von

  • mindestens 4 Stunden pro Tag * Fr. 31.60/ Tag
  • mindestens 6 Stunden pro Tag * Fr. 55.30/ Tag
  • mindestens 8 Stunden pro Tag * Fr. 79.00/ Tag

Bedarf ein Kind infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so wird diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet. Eine besonders intensive, behinderungsbedingte Überwachung (überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft) ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
*Stand 2019

Hilfsmittel
 
Als Hilfsmittel gelten Geräte und Apparate, welche ausgefallene Körperfunktionen ersetzen und notwendig sind für die Schulung und die Ausbildung oder den Kontakt mit der Umwelt, die Fortbewegung oder die Selbstsorge. Abgegeben werden die Hilfsmittel, welche in der Hilfsmittel- Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung aufgeführt sind.
 
Kostspielige Hilfsmittel (über Fr. 400.–), für welche auch andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben, alle andern zu Eigentum. Schulische Massnahmen werden von der IV aufgrund des NFA (Neugestaltung Finanzausgleich Bund-Kantone) seit dem 1.1.2008 nicht mehr übernommen. Betroffen sind insbesondere die bisherigen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen im Vorschulalter und während des Besuchs der Sonder- und Regelschule, die Beiträge an die Sonderschulung und die Entschädigung für notwendige Transporte im Zusammenhang mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und dem Besuch der Volks- und Sonderschule. Neu ist es Sache der Kantone, die schulischen Massnahmen zu finanzieren.
 
Anmerkung von autismus deutsche schweiz: Kinder mit Autismus sollen mindestens unter Hilflosigkeit mittleren Grades eingestuft werden und den Intensivpflegezuschlag beantragen, da vor allem der Bedarf an persönlicher Überwachung und die Hilfe bei der Kontaktnahme bei vielen Kindern einen enormen täglichen Mehraufwand mit sich bringt.

Sonstige Unterstützungsmassnahme:
 
Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleiterkarte) Dies ist keine IV, sondern SBB Leistung. Wenn laut Bestätigung des Arztes ein Kind aus Gründen der Behinderung nicht allein reisen kann, dann stellen die zuständigen kantonalen Ämter einen Begleitausweis aus, der von der SBB anerkannt wird und jeweils mehrere Jahre gültig ist. Somit braucht bei Fahrten nur das Kind ein gültiges Billett. Die Begleitperson reist gratis mit. Alle Informationen finden Sie hier: https://www.sbb.ch/de/bahnhof-services/reisende-mit-handicap/fahrverguenstigung/ausweiskarte-behinderung.html

Literatur
 
Kreisschreiben der Invalidenversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), über die Taggelder (KSTI), über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME), über die Integrationsmassnahmen (KSIM), über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)

Links
 
IV-Stellen der Schweiz
(die entsprechenden IV-Merkblätter können durch Anklicken des entsprechenden Kantons eingesehen werden.) Stand der Angaben: 1.1.2014 / Anpassung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlages: 2019
  Inclusion Handicap
 
bsv.admin.ch/vollzug
> IV > Grundlagen IV > individuelle Leistungen > Kreisschreiben
 
Antragsseite SBB „Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung

Verfasserin: Claudia Bretscher, Rechtsdienst Inclusion Handicap, Schweiz
aktualisiert am 15.08.2019

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Schweizer Bürger sowie für EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz. Für andere Ausländer gelten z.T. strengere Anspruchsvoraussetzungen. Es wird empfohlen, sich bei einer spezialisierten Beratungsstelle zu erkundigen. Erwachsene Menschen mit Autismus können folgende Leistungen der IV in Anspruch nehmen:

  • Früherfassung und Frühintervention
  • Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
  • Berufliche Massnahmen inkl. Taggeld
  • Rente
  • Hilflosenentschädigung
  • Hilfsmittel
  • Reisekosten
  • Medizinische Massnahmen bis 20 Jahre

Wer eine Leistung der IV beanspruchen will, muss bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Legitimiert zur Anmeldung ist die versicherte Person selber, deren gesetzliche Vertreter und Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.

Früherfassung und Frühintervention
 
Diese neuen Massnahmen der IV dienen dazu, Personen mit ersten Anzeichen einer möglichen Invalidität rasch zu erfassen und zu unterstützen, um den Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen. Sie zielen auf erwerbstätige Personen.

Früherfassung
 
Zur Früherfassung gemeldet werden kann eine Person nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederholten Kurzabsenzen am Arbeitsplatz. Zusätzlich zu den oben erwähnten Personen sind u. a. auch der Arbeitgeber, die behandelnden Ärzte und die Sozialversicherer zur Meldung berechtigt. Innert 30 Tagen hat sich die IV – vorzugsweise gestützt auf ein persönliches Gespräch – ein Bild über die medizinische, berufliche und soziale Situation der gemeldeten Person zu machen und zu entscheiden, ob Frühinterventionsmassnahmen angezeigt sind und eine IV-Anmeldung vorzunehmen ist.
 
Achtung: Die Meldung zur Früherfassung stellt keine eigentliche IV-Anmeldung dar und entsprechend beginnt die Wartefrist, z.B. für eine Rente, nicht zu laufen. Droht eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit, meldet man sich von Vorteil direkt zum Leistungsbezug an.

Frühintervention
 
Die Massnahmen der Frühintervention sollen verhindern, dass Personen wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ganz oder teilweise aus dem Arbeitsprozess herausfallen. Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs zu finden. Dies geschieht mittels Arbeitsplatzanpassung, Ausbildungskursen, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberuflicher Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen. Parallel dazu klärt die IV ab, ob ein Anspruch auf eigentliche Eingliederungsmassnahmen der IV besteht (Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel). Auf die Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch und es wird auch kein Taggeld ausgerichtet. Die Frühinterventionsphase soll nicht mehr als sechs Monate dauern.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
 
Anspruch haben Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von eigentlichen beruflichen Massnahmen geschaffen werden können. Die Fähigkeit, eine Präsenzzeit von mind. zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche zu leisten, muss gegeben sein. Die Massnahmen zielen insbesondere auf Menschen mit einer psychischen Behinderung. Während der Dauer der Integrationsmassnahmen richtet die IV ein Taggeld aus.

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation
 
Sie bezwecken die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit und das Einüben sozialer Grundfertigkeiten. Die Massnahmen sind grundsätzlich auf die Dauer von insgesamt einem Jahr beschränkt. Sie können in spezialisierten Institutionen oder an der bisherigen Arbeitsstelle durchgeführt werden. Im zweiten Fall unterstützt die IV den Arbeitgeber, wobei die IV ihm für seine Bemühungen bis max. 100.- pro Tag ausrichten kann.

Beschäftigungsmassnahmen
 
Sie bezwecken die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt, um zu verhindern, dass die Eingliederungsfähigkeit während der Wartezeit verloren geht. Bei Beschäftigungsmassnahmen in der freien Wirtschaft können die Arbeitgeber wie bei der sozialberuflichen Rehabilitation entschädigt werden.

Berufliche Massnahmen (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung)
 
Sie sollen möglichst langfristig sicherstellen, dass eine Person eine Arbeitstätigkeit ausüben kann. Berufsberatung: Wer invaliditätsbedingt in der Berufswahl oder in der bisherigen Tätigkeit behindert ist und daher auf eine spezialisierte Beratung angewiesen ist, hat Anspruch auf Berufsberatung. Sie beinhaltet Beratungsgespräche sowie die Abklärung von Eignung und Neigungen und der beruflichen Möglichkeiten. Sofern notwendig können praktische berufliche Abklärungen wie z.B. Arbeitsversuche in der freien Wirtschaft oder in spezialisierten Institutionen durchgeführt werden.

Erstmalige berufliche Ausbildung
 
Versicherte, die ihre schulische Ausbildung abgeschlossen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund ihrer Behinderung invaliditätsbedingt Mehrkosten entstehen (z.B. Transportkosten; Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung in einer Eingliederungsstätte erfolgen muss; besondere Schulkosten, wenn eine gewöhnliche Lehre nicht möglich ist) haben Anspruch auf Vergütung dieser Mehrkosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten und der Behinderung angepasst ist. Die IV übernimmt nur die behinderungsbedingten Mehrkosten, da in der Schweiz die Erstausbildung grundsätzlich auf eigene Kosten absolviert wird. Falls behinderungsbedingt ein Erwerbsausfall in Kauf genommen werden muss (z.B. kein Lehrlingslohn, verlängerte Ausbildungsdauer), gewährt die IV (bei Versicherten ab 18 Jahren) ein kleines Taggeld. Die IV übernimmt auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei einer beruflichen Weiterbildung im bisherigen oder einem anderen Berufsfeld, allerdings gewährt sie in diesem Fall keine Taggelder.

Umschulung
 
Ist die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder eine andere Erwerbstätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar (Verdiensteinbusse über 20%), übernimmt die IV die Kosten einer Umschulung, sofern die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann und die Massnahme verhältnismässig erscheint. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Umschulung in einen Beruf mit denselben wie den bisherigen Verdienstmöglichkeiten. Die IV übernimmt die gesamten Umschulungskosten und richtet zusätzlich ein Taggeld aus.

Arbeitsvermittlung
 
Arbeitsunfähige eingliederungsfähige Personen haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Berufsfachleute der IV, unabhängig davon ob berufliche Massnahmen vorausgegangen sind oder nicht. Die Leistungen umfassen Beratung und aktive Unterstützung bei der Stellenbewerbung und bei der Arbeitssuche. Sie kann auch im Hinblick auf die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes oder eine allfällige Umplatzierung im Betrieb beansprucht werden. Kann eine Stelle vermittelt werden, so kann die IV dem neuen Betrieb während der Einarbeitungszeit einen sogenannten Einarbeitungszuschuss ausrichten, wenn die Leistungsfähigkeit anfänglich noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Ferner übernimmt die IV die Kosten für allfällige behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittel am neuen Arbeitsplatz.

Taggeld
 
Anspruch auf IV-Taggelder haben Personen, welche aufgrund einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme (berufliche Massnahmen) der IV verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen.
 
Personen über 20 Jahren erhalten das sogenannte «grosse Taggeld». Dieses beträgt 80% des zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch max. Fr. 326.– pro Tag (Stand 2019). Personen unter 20 Jahren oder solche in erstmaliger beruflicher Ausbildung erhalten ein kleines Taggeld. Dieses beträgt Fr. 34.60 pro Tag. Hätte jemand ohne Gesundheitsschaden die erstmalige berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen, stünde nun im Erwerbsleben und ist mind. 20 Jahre alt, beträgt das Taggeld Fr. 103.80 pro Tag. Ein während der Ausbildung erzielter Lohn wird vom Taggeld abgezogen; beim kleinen Taggeld vollumfänglich, beim grossen soweit Taggeld und Lohn zusammen das frühere Erwerbseinkommen übersteigen.
Mehr Informationen unter https://www.ahv-iv.ch/p/4.02.d (Seite 5).

Rente
 
Sind die Eingliederungsversuche bloss teilweise erfolgreich gewesen, haben sie fehlgeschlagen oder ist eine Eingliederung von vornherein aussichtslos, prüft die IV den Anspruch auf eine Rente. Voraussetzung ist eine Invalidität im Sinne des IVG, d.h. eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Unfähigkeit, die gewohnte Tätigkeit (Haushalt) weiter auszuüben, bedingt durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden. Der Rentenanspruch entsteht, sobald eine Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und weiterhin zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist.

Bemessung des Invaliditätsgrades
 
Bei Erwerbstätigen ergibt sich der Invaliditätsgrad durch eine Gegenüberstellung des hypothetischen Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) und des nach Durchführung der möglichen Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen). Die invaliditätsbedingte Lohneinbusse in Prozent entspricht dem Invaliditätsgrad.
 
Bei Frühbehinderten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, wird als Valideneinkommen das durchschnittliche jährliche Arbeitnehmereinkommen in der Schweiz eingesetzt. Die Rente wird dann individuell berechnet (alle Informationen finden Sie auf https://www.ahv-iv.ch/p/4.04.d).
 
Bei Personen, die im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wären (vorab Hausfrauen und Hausmänner) kommt die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung. Im Rahmen einer Haushaltabklärung wird durch eine Abklärungsperson der IV erhoben, welche Arbeiten eine Person ohne Invalidität erledigen würde und was sie mit ihrer Invalidität zumutbarerweise noch erledigen kann.
 
Bei Personen, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilweise erwerbstätig und teilweise Haushalt führend wären, werden beide Methoden kombiniert, d.h. es kommt die so genannte gemischte Methode zur Anwendung.

Rentenstufen
 
Nach dem Grad der Invalidität werden die Renten wie folgt abgestuft:

  • Ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%.
  • Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%.
  • Halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%.
  • Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%.

Höhe der ordentlichen Vollrenten
 
Hat eine Person ab dem 20. Altersjahr lückenlos ihre jährlichen Beiträge an die IV geleistet und bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge bezahlt, steht ihr im Invaliditätsfall eine Vollrente zu, wobei deren genaue Höhe innerhalb der angegebenen Marge abhängig ist von ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen seit dem 20. Altersjahr (inkl. allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften).

Ganze Invalidenrente Fr. 1’185.– bis Fr. 2’370.–
Dreiviertelsrente Fr. 889.– bis Fr. 1’778.–
Halbe Rente Fr. 593.– bis Fr. 1’185.–
Viertelsrente Fr. 297.– bis Fr. 593.–

Stand (2019)
 
Weist eine Person Beitragslücken auf, erhält sie bloss eine reduzierte Teilrente. Invalide Frauen und Männer haben für jedes Kind unter 18 Jahren Anspruch auf eine Kinderrente im Betrag von 40% ihrer Rente, bei Kindern in Ausbildung bis max. zum 25. Altersjahr.

Höhe der ausserordentlichen Renten
 
Personen, die vor dem 20. Altersjahr invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente für Frühbehinderte. Diese Rente beträgt fix Fr. 1’580.– bei ganzen Renten, Fr. 1’185.– bei Dreiviertelsrenten, Fr. 790.– bei halben Renten und Fr. 395.– bei Viertelsrenten (Stand 2019). Die ausserordentlichen Renten werden nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt, also nicht ins Ausland. Mehr Informationen dazu unter
https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/renten-und-ergaenzungsleistungen/invalidenrenten-der-iv.html

Rentenbeginn
 
Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit Vollendung des 18. Altersjahrs und bei Invaliditätseintritt nach dem 1.1.2008 frühestens sechs Monate nach der IV-Anmeldung. Minderjährige Behinderte, die beim Erreichen des 18. Altersjahres von der IV periodische Leistungen (z.B. Hilflosenentschädigung) oder andere Massnahmen (z.B. 77 medizinische, berufliche) erhalten, gelten für den Rentenanspruch als angemeldet. In allen anderen Fällen ist spätestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Altersjahrs eine Anmeldung erforderlich, andernfalls kann der Rentenanspruch nicht mit 18 entstehen.
 
Tritt die Arbeitsunfähigkeit später ein, sollte die Anmeldung spätestens im sechsten Monat der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Der Rentenanspruch entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit ein Jahr gedauert hat (Wartezeit). Erhöht sich der Invaliditätsgrad, wird die Rente erhöht, sobald die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit drei Monate angedauert hat, aber frühestens von dem Monat an, in welchem der IV Mitteilung von der Verschlechterung gemacht oder die amtliche Revision vorgesehen ist. Ein Revisionsgesuch sollte deshalb möglichst rasch eingereicht werden.

Hilflosenentschädigung
 
Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat, wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gewisse alltägliche Verrichtungen nicht mehr selbst erledigen kann. Sie dient der teilweisen Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Grundpflege Behinderter. Der Anspruch entsteht erst, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen ein Jahr angedauert hat.

Bemessung
 
Massgebend ist, ob in den folgenden Lebensbereichen eine Dritthilfe nötig ist:

  • Ankleiden, Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen, Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft
  • Fortbewegung im oder ausser Haus, Kontaktaufnahme

Ferner prüft die IV, ob eine Person dauernd überwacht werden muss und ob sie auf «lebenspraktische Begleitung » angewiesen ist. Letzteres ist erfüllt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich von der Aussenwelt zu isolieren.
 
Als leicht hilflos gilt, wer in mindestens zwei Lebensbereichen regelmässiger Dritthilfe bedarf oder dauernd persönlich überwacht werden muss oder regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung muss durchschnittlich zwei Stunden pro Woche betragen und kann durch indirekte Dritthilfe (Anleitung, Überwachung, Kontrolle) wie auch durch direkte Dritthilfe erfolgen, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt trotz Anleitung/Überwachung nicht in der Lage ist, die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten selber auszuführen. Auch schliesst das Zusammenleben mit anderen Personen (z.B. Eltern) einen Anspruch nicht aus, massgebend ist, dass sich die versicherte Person nicht in einem Heim aufhält. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gestützt auf einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestehen. Als mittelschwer hilflos gilt, wer in mindestens vier Lebensbereichen regelmässiger Dritthilfe bedarf oder in mindestens zwei und zusätzlich dauernd persönlich überwacht werden muss oder regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
 
Als schwer hilflos gilt, wer in sämtlichen Lebensbereichen regelmässiger Dritthilfe bedarf.

Höhe
 
Die monatliche Hilflosenentschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem ob eine Person im Heim oder im eigenen Zuhause wohnt. Bei Aufenthalten in einer stationären Eingliederungsstätte zu Lasten der IV während mind. 24 Tagen pro Monat oder während eines Aufenthalts in einer Heilanstalt zulasten der Sozialversicherung entfällt sie ganz, bei Spitalaufenthalten allerdings erst bei einem Aufenthalt von mehr als sieben Tagen. Einen Viertel der Hilflosenentschädigung erhalten Personen, die sich in einem Wohnheim aufhalten.

Entschädigung zu Hause (pro Monat)*

bei leichter Hilflosigkeit Fr. 474.00
bei mittlerer Hilflosigkeit Fr. 1’185.00
bei schwerer Hilflosigkeit Fr. 1’896.00

Entschädigung im Heim (pro Monat)*

bei leichter Hilflosigkeit Fr. 119.00
bei mittlerer Hilflosigkeit Fr. 296.00
bei schwerer Hilflosigkeit Fr. 474.00

*(Stand 2019)

Hilfsmittel
 
Als Hilfsmittel gelten Geräte und Apparate, welche ausgefallene Körperfunktionen ersetzen und notwendig sind für die Schulung, die Ausbildung und die Berufstätigkeit oder den Kontakt mit der Umwelt, die Fortbewegung und die Selbstsorge. Abgegeben werden die Hilfsmittel, welche in der Hilfsmittel-Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln aufgeführt sind. Kostspielige Hilfsmittel (über Fr. 400.–), für welche auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben, alle andern zu Eigentum.

Reisekosten
 
Die notwendigen Reisekosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen, medizinische Massnahmen) werden von der IV übernommen. Soweit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, werden deren Kosten vergütet, andernfalls werden die effektiven Kosten von Taxi oder Privatauto (45 Rappen pro Kilometer) vergütet. Auch die Fahrauslagen für eine notwendige Begleitperson werden vergütet. Zudem wird ein Zehrgeld ausgerichtet von Fr. 11.50 bei einer Abwesenheit von fünf bis acht Stunden vom Wohnort, von Fr. 19.– bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und von Fr. 37.50 für auswärtiges Übernachten.

Medizinische Massnahmen bis 20 Jahre
 
Die IV übernimmt medizinische Behandlungen nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Siehe Leistungen der Invalidenversicherung für Personen unter 18 Jahren.
 
Anmerkung: Bezüger und Bezügerinnen von IV-Renten, einer IV-Hilflosenentschädigung oder von IV-Taggeldern (von mind. sechs Monaten) haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern ihre anrechenbaren Einnahmen die nach dem Gesetz (Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) anerkannten Ausgaben nicht zu decken vermögen.
 
Es lohnt sich, den Anspruch abklären zu lassen. Hierfür muss man sich bei der zuständigen Gemeindestelle anmelden. Auskunft erteilt die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Stand der Angaben: 1.1.2014

Literatur
 
Kreisschreiben der Invalidenversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), über die Taggelder (KSTI), über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME), über die Integrationsmassnahmen (KSIM), über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE).

Links
 
Inclusion Handicap
 
bsv.admin.ch/vollzug
> IV > Grundlagen IV > individuelle Leistungen > Kreisschreiben
 
Assistenzbeitrag

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