Jahresberichte und Statuten

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Statuten

Statuten «autismus deutsche schweiz»; Stand 28. März 2015

Die aktuellen Statuten können Sie hier herunterladen.

I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1

«autismus deutsche schweiz» ist ein sprachregionaler Verein, er ist Mitglied der Dachorganisation AUTISMUS SCHWEIZ und orientiert sich an deren Leitbild. «autismus deutsche schweiz» hat den Zweck, die Lebenssituation der Menschen mit Autismus und deren Angehörigen in der Schweiz zu verbessern. «autismus deutsche schweiz» fokussiert seine Aktivitäten hauptsächlich auf die folgenden Bereiche:

  1. Diagnose
  2. Förderung
  3. Betreuung
  4. Integration
  5. Entlastung der Familien

Um in diesen Bereichen Verbesserungen zu erzielen, setzt «autismus deutsche schweiz» folgende Schwerpunkte:

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Aus- und Weiterbildung für Eltern, Betroffene und Fachpersonen
  • Unterstützung von autismusspezifischen Projekten und Anliegen
  • Ferien und Freizeitangebote für Menschen mit Autismus
  • Förderung der Vernetzung von Betroffenen, Angehörigen und Organisationen

«autismus deutsche schweiz» ist ein gemeinnütziger Verein ohne Gewinnstreben und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Sitz von «autismus deutsche schweiz» wird bestimmt durch Vorstandsbeschluss. «autismus deutsche schweiz» ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Verein besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern

Aktivmitglied von «autismus deutsche schweiz» können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche bereit sind den Zweck des Vereins zu fördern und den statutarischen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an die Geschäftsstelle zu erfolgen. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme in den Verein, er entscheidet endgültig. Jedem Mitglied sind bei seinem Eintritt durch die Geschäftsstelle die Vereinsstatuten zuzustellen.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ernannt. Als Ehrenmitglied soll ernannt werden, wer sich für den Verein autismus deutsche schweiz in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 3

Austrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Der Austritt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen, ist auf das Ende eines Jahres per 31. Dezember möglich.

Art. 4

Über den Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Entscheid des Vorstandes kann durch das Mitglied an die Vereinsversammlung weitergezogen werden.

III. Organisation

Art. 5

Organe von «autismus deutsche schweiz» sind:

  1. die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung)
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

A. Die Vereinsversammlung

Art. 6

Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über:

  1. die Genehmigung und Änderung der Vereinsstatuten
  2. die Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  3. die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören
  4. die Annahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  5. die Annahme von Jahresrechnung und Revisorenbericht
  6. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  7. die Auflösung des Vereins
  8. alle weiteren Geschäfte, welche nicht dem Vorstand übertragen sind
Art. 7

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Weitere Vereinsversammlungen werden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten auf Beschluss des Vorstandes. Ausserdem ist eine Vereinsversammlung auf schriftliches Begehren von mindestens 10 Prozent der Mitglieder innert 2 Monaten nach Eingang desselben einzuberufen. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor deren Durchführung.
Mitglieder können bis spätestens Ende Februar Anträge zur Behandlung von Geschäften schriftlich einreichen.

B. Der Vorstand

Art. 8

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten
  2. dem Vizepräsidenten
  3. dem Finanzverantwortlichen
  4. 3 bis 8 Beisitzern

Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, womit die Ausrichtung einer Entschädigung, die über den Ersatz von Spesen und einer angemessenen Vergütung für die Besorgung besonderer Aufträge hinausgeht, ausgeschlossen ist.

Art. 9

Dem Vorstand obliegen:

  1. die Führung der Geschäftsstelle
  2. die Wahl des Geschäftsstellenleiters
  3. die Vorbereitung der Vereinsversammlung
  4. die Führung der laufenden Geschäfte
  5. die Vertretung von «autismus deutsche schweiz» nach aussen
  6. die rechtsverbindlichen Verpflichtungen von «autismus deutsche schweiz», dazu bedarf es der kollektiven Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder des Geschäftsstellenleiters.
  7. die Ernennung der Delegierten für die Vereinsversammlung von AUTISMUS SCHWEIZ
Art. 10

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern.
Ausserdem wird eine Sitzung einberufen, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Traktanden dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 11

Der Präsident besorgt die Vereinsleitung und führt den Vorsitz in Vereinsversammlung und Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.
Der Geschäftsstellenleiter besorgt im Auftrag des Vorstandes die ihm anvertrauten Arbeiten gemäss Pflichtenheft.

C. Gemeinsame Bestimmungen für die Vereinsversammlung, Vorstand und Rechnungsrevisoren

Art. 12

Vorstand und Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren durch die Vereinsversammlung gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident werden einzeln gewählt, der restliche Vorstand in globo. Auf Antrag eines Stimmberechtigten beschliesst die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen über eine Einzelwahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Wiederwahl ist möglich.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Auf Antrag eines Stimmberechtigten beschliesst die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen über eine geheime Abstimmung oder Wahl.
Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt primär das absolute Mehr, falls das absolute Mehr nicht erreicht wird, gilt im 2. Durchgang das relative Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.

D. Die Rechnungsrevisoren

Art. 13

Die beiden Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu überprüfen und dem Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

IV. Finanzielles

Art. 14

Die Ausgaben von «autismus deutsche schweiz» werden hauptsächlich aus folgenden Mitteln bestritten:

  1. aus den Mitgliederbeiträgen
  2. aus Beitragsleistungen der öffentlichen Hand
  3. aus freiwilligen Beiträgen
  4. aus Erträgen aus Veranstaltungen, Sponsoren, Legaten

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

V. Auflösung des Vereins

Art. 15

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu.
Der Beschluss der Vereinsversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

VI. Statutenrevision

Art. 16

Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten wird von der Vereinsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen.

VII. Schlussbestimmung

Art. 17

Diese Änderungen der Statuten treten sofort nach erfolgter Genehmigung durch die Vereinsversammlung in Kraft. Die maskuline Formulierung der vorliegenden Statuten gilt vollumfänglich auch für weibliche Personen.

Beschlossen an der Vereinsversammlung von «autismus deutsche schweiz» am 28. März 2015 in Kloten.

Der Präsident:
Reto Odermatt
«autismus deutsche schweiz»

Die Geschäftsleiterin:
Regula Buehler
«autismus deutsche schweiz»

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Kontakt

Geschäftsstelle

Riedhofstrasse 354 | 8049 Zürich
anfrage@autismus.ch
+41 (0)44 341 13 13
Mo bis Do: 08:30 – 12:30 Uhr

beratung@autismus.ch
Es gibt mehrwöchige Wartezeiten und unsere Mitglieder haben Priorität.

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